STATUTEN
des
TURNVEREINS
SCHWANDEN-HOFSTETTEN
Soweit in diesen Statuten Begriffe verwendet werden, welche geschlechtsspezifisch (männlich) formuliert sind, beziehen diese sich stets auf Personen beiderlei Geschlechts.

I. NAME, SITZ UND ZWECK, ZUGEHÖRIGKEIT 

Art. 1 Name / Sitz:
Seit 1974 besteht unter dem Namen TV Schwanden-Hofstetten mit Sitz in 3855 Schwanden (BE), ein nach diesen Statuten organisierter Verein 
im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 
 
Art. 2 Zweck und Neutralität 
Der Verein bezweckt  
 
a. die Pflege des Turnens aller Alters- und Fähigkeitsstufen und die Förderung entsprechender Ausbildungs-, Wettkampf-
     und Spielmöglichkeiten; 

b. die besondere Gewichtung der geistigen und körperlichen Erziehung der Jugend; 

c. die Koordination der Aktivitäten seiner Riegen; 

d. die Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern; 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

Art. 3 Zugehörigkeit 
Der Verein und seine Riegen sind Mitglied des Turnverbandes Berner Oberland (TBO) und damit des Schweizerischen Turnverbandes (STV), deren Statuten für alle Mitglieder verbindlich sind. Alle turnenden Mitglieder sind bei der Sportversicherungskasse (SVK) des STV versichert.
Der Verein ist verantwortlich für eine zeitnahe Aufnahme in der entsprechenden Datenbank. 

Art. 4 Ethik 
a. Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und einen erfolgreichen Sport ein und handelt und kommuniziert respektvoll und transparent.  
b.  Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt.  
c. Der Verein unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic sowie den weiterten präzisierenden Dokumenten.
Mutmassliche Verstösse werden von Swiss Sport Integrity (SSI) untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgt die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht (SSG) unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. 
Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping Statut oder Ethik Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.  
Der Verein anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen 
Reglementen. 
d. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben. 
e. Der Verein beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit.
Er stellt insbesondere sicher, dass grundsätzlich nur für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendige Mitgliederdaten gesammelt werden und dass seine Mitglieder für den Fall der Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte eine Einwilligungserklärung abgegeben haben.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 5.   Erwerb 
Natürliche Personen, welche das 15. Altersjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und Handelsgesellschaften können auf Gesuch hin als Mitglieder auf genommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Mit der Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die vorliegenden Statuten, die Beschlüsse der Vereinsversammlung und des Vorstandes. 

Art. 6 Austritt 
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. 

Art. 7  Ausschliessung 
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt, insbesondere aufgrund eines von einer Behörde festgestellten Ethikverstosses. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von 
der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.  

Art. 8   Anspruch an das Vereinsvermögen 
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
 
Art. 9   Mitgliederkategorien 
Der Verein und seine Riegen umfasst die folgenden Mitgliederkategorien: 
 
a. Aktivmitglieder 
    Turnende natürliche Personen, welche durch den Vorstand als Vereinsmitglieder gemäss Art. 4 hievor aufgenommen worden sind.
 
b. Ehrenmitglieder 
    Als Ehrenmitglieder werden durch die Vereinsversammlung Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein
    ausserordentlich verdient gemacht haben. Der Vorstand entscheidet über die Voraussetzungen zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. 
c. Passivmitglieder 
    Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt.
    Die Passivmitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages. 

Der Übertritt von der einen Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen. Alle Vereinsmitglieder bzw. Riegen und deren Mitglieder sind dem Mitgliederverband bzw. dem STV gemäss den Vorschriften des STV jeweils für das Kalenderjahr (01.01. 31.12.) zu melden. Alle Vereinsmitglieder haben die Statuten und die Vereins-/ Riegenbeschlüsse zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.

III. FINANZIELLE MITTEL

Art.10  Mitgliederbeitrag 
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages der Beitragskategorie, welcher es angehört, verpflichtet.
Die Vereinsversammlung setzt an der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresbeiträge für die Mitgliederkategorien fest. 

Die jeweils geltenden Jahresbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien sind in einem Anhang zu diesen Statuten festzuhalten.
Dieser Anhang gilt als integrierter Bestandteil der Statuten, das heisst des vorliegenden Art. 9. 

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. 

Art. 11 Weitere Mittel 
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwilligen Zuwendungen jeder Art beschafft. 

Art. 12 Haftung 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

IV. ORGANISATION 

A. Allgemeine Bestimmungen 

Art. 13 Organe 
Die Organe des Vereins sind:

a. die Vereinsversammlung; 

b. der Vorstand; 

c. das Technische Führungsgremium; 

d. die Kontrollstelle 

B. Vereinsversammlung 

Art. 14 Einberufung, Anträge 
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Jahres. 
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.  
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. 
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zu Handen der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens Ende Dezember gestellt wurden. 

Art. 15 Vorsitz
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.  
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. 
Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen. 

Art. 16 Beschlussfähigkeit  
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.  

Art. 17 Traktanden 
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. 

Art. 18 Stimmrecht 
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.  

Art. 19 Beschlussfassung 
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.  
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.  
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.  
Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. 

Art. 20 Befugnisse 
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
 
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung; 

b. Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und der Abteilungschefs; 

c. Abnahme der Jahresrechnung, des Voranschlages, der Finanzkompetenz des Vorstandes sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes        und der Kontrollstelle; 

d. Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung                     eingesetzt werden, Wahl der Kontrollstelle und Wahl des Fähnrichs; 

e. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und der 
    Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden; 

f. Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 7 hievor; 

g. Abänderung der Vereinsstatuten; 

h. Beschlussfassung über Reglemente und Jahresprogramm; 

i. Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste; 

j. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliederkategorien gemäss Art. 9 
   hiervor; 

k. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens; 

l. Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 

C. Vorstand 

Art. 21 Zusammensetzung 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär, 1 oder 2 Beisitzern und den Chefs der Abteilungen Jugend, Aktive, Frauen/Männer und Seniorinnen/Senioren. Der Vorstand soll möglichst eine Geschlechterquote aufweisen, die dem Verhältnis der Geschlechter unter den Mitgliedern entspricht. Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversamm
lung gewählt.
 
Art. 22 Amtsdauer 
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.  

Art. 23 Einberufung 
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. 
Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Kalenderwochen stattzufinden hat. 

Die Einberufung der Vorstandssitzung hat in der Regel zehn Tage zum Voraus schriftlich oder digital zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. 
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
 
Art. 24 Beschlussfassung 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.  
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch digitale Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
 
Art. 25 Traktanden 
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. 

Art. 26 Befugnisse 
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere zeichnet
er zuständig für die 
 
a. Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung; 

b. Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung; 

c. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär führen Kollektivunterschrift zu zweien; 

d. Einberufung der Vereinsversammlung; 

e. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung; 

f. Planung und Durchführung von Vereinstätigkeiten; 

g. Ausarbeitung von Reglementen und Pflichtenheften; 

h. Beschlussfassung über die Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unterziehung, Abschluss von Verträgen; 

i. Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden; 

D. Technisches Führungsgremium 

Art. 27 Zusammensetzung, Leitung 
Das technische Führungsgremium setzt sich ausfolgenden Vorstandsmitgliedern 
zusammen: 

a. dem Abteilungschef Jugend; 

b. dem Abteilungschef Aktive; 

c. dem Abteilungschef Frauen/Männer; 

d. dem Abteilungschef Seniorinnen/Senioren; 

Bei Bedarf können Riegenleiter oder andere Vorstandsmitglieder beigezogen werden. Das technische Führungsgremium wird durch den Abteilungschef Aktive geleitet. 

Art. 28  Aufgaben  
Die Obliegenheiten des Technischen Führungsgremiums sind 

a. die Koordination aller turnerischen Trainings- und Wettkampffragen; 

b. der Vorschlag an den Vorstand über Beteiligung an Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnfesten;
 
c. das Einreichen des turnerischen Jahresprogramms an den Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung; 

Art. 29  Einberufung 
Das Technische Führungsgremium versammelt sich, so oft der Abteilungschef Aktive oder zwei andere Abteilungschefs es als notwendig erachten.
 
E. Kontrollstelle 

Art. 30 Zusammensetzung, Aufgaben 
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wiederwählbar und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zu Handen der Vereinsversammlung schriftlich oder digital Bericht. Sie sind berechtigt, jederzeit in sämtliche Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsbücher sowie in alle sonstigen Vereinsakten Einsicht zu nehmen. 

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

Art. 31 Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. 

Art. 32 Auflösung, Liquidation 
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 19 Abs. 3 hievor.  
Im Falle einer Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

Art. 33   Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins 
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zu Handen der Vereinsversammlung.  
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.  

Art. 34 Eintragung im Handelsregister 
Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister eintragen lassen. 

Art. 35 Inkrafttreten 
Diese Statuten sind anlässlich der Hauptversammlung vom 25. Februar 2026 
genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. 
* * * * * 
Schwanden, den 25.02.2026 

Namens der konstituierenden Versammlung 
Die Präsidentin: Marlise Thöni 
Die Sekretärin: Marianne Zumbrunnen 

GENEHMIGUNG 
Den vorstehenden Statuten des Turnvereins Schwanden-Hofstetten vom 25.02.2026 wird durch Beschluss des Administrativ-Vorstandes des Turnverbandes Berner Oberland (TBO) gestützt auf Art. 30 der Statuten TBO die Genehmigung erteilt. 

Thun, 6. März 2026  

Namens des Administrativ-Vorstandes 
Chefin Spitzensport:  Frédérique Vanetti  
Chef Finanzen: Roger Hunziker